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Dec 21, 2023

Das städtische Verbot gasbetriebener Laubbläser beginnt im April

Das Verbot gasbetriebener Laubbläser in Pasadena tritt nächsten Monat in Kraft.

Gemäß der Verordnung ist ab dem 28. April der Einsatz gasbetriebener Laubbläser in der Stadt verboten.

Elektrobetriebene Laubbläser dürfen nur montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 17.00 Uhr genutzt werden

Der Betrieb von Laubbläsern an Sonn- und Feiertagen bleibt weiterhin rechtswidrig.

Im vergangenen März stimmte der Stadtrat dafür, den Einsatz gasbetriebener Laubbläser zu verbieten.

Verstöße gegen das Verbot können zu Geldstrafen in Höhe von 116 US-Dollar für den ersten Verstoß, 238 US-Dollar für den zweiten, 599 US-Dollar für den dritten und 1.000 US-Dollar für den vierten und weitere Verstöße führen.

Zweitaktmotoren verfügen nicht über ein unabhängiges Schmiersystem, daher muss der Kraftstoff mit Öl gemischt werden. Für den Betrieb des Motors werden etwa vier Unzen Öl pro Gallone Benzin benötigt, aber das gesamte Öl verbrennt nicht richtig, was zur Freisetzung von Luftschadstoffen führt, die in großen Mengen aus dem Motor austreten.

Wenn der gleiche Motortyp in ein Auto eingebaut würde, würde er alle 1.000 Meilen eine Gallone Öl verbrennen. Ein Edmunds-Bericht ergab, dass mehr Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffe ausgestoßen wurden als bei einem Hochleistungs-Pickup.

Der Pickup müsste 3.000 Meilen fahren, um die gleiche Menge Schadstoffe in die Luft zu bringen.

Zum Zeitpunkt der Abstimmung hatten fünf kalifornische Städte alle Laubbläser verboten. 25 weitere kalifornische Städte beschränken ihre Verbote auf gasbetriebene Laubbläser. Ein neues Landesgesetz verbietet den Verkauf von gasbetriebenen Laubbläsern ab Anfang 2024.

Im Rahmen dieses Gesetzes werden Einzelunternehmern und anderen kleinen Landschaftsbaubetrieben 30 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt, um sie beim Kauf emissionsfreier kleiner Geländegeräte wie Laubbläser, Rasenmäher und Rasentrimmer zu unterstützen.

Gemäß der Laubbläserverordnung der Stadt ist es werktags vor 8.00 Uhr und nach 18.00 Uhr für jede Person verboten, in einem Wohngebiet vor 8.00 Uhr und nach 18.00 Uhr eine Laubblasmaschine oder ein Laubblasgerät jeglicher Art zu benutzen, zu betreiben oder betreiben zu lassen 9.00 Uhr und nach 17.00 Uhr am Samstag; oder jederzeit am Sonntag.

Die Verordnung verbietet außerdem die Verwendung jeglicher Art von Laubblasmaschinen oder -geräten in der Stadt in einem Umkreis von 500 Fuß um ein Wohngebiet während dieser Zeit. Es ist auch illegal, mit einem Laubbläser dafür zu sorgen, dass Schmutz über die Grundstücksgrenzen des Grundstücks, auf dem er eingesetzt wird, hinaus auf angrenzende Grundstücke oder öffentliche Wegerechte innerhalb der Stadt geblasen wird und somit länger als 15 Minuten dort verbleibt .

Von den insgesamt 359 Beschwerden in den letzten sieben Jahren betraf die Mehrheit (275 bzw. 77 %) den Einsatz eines Laubbläsers außerhalb der zulässigen Betriebszeiten. Anwohner beschwerten sich außerdem darüber, dass Gärtner die zulässige Nutzungsdauer, den Lärmpegel und das Wegblasen von Schmutz über eine Grundstücksgrenze überschritten hätten. 52 (14 %), 23 (6 %) bzw. 9 (3 %) Beschwerden gingen ein.

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